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Der
Trainer ist zu folgenden, den Behörden gegenüber rechtsverbindlichen
anerkannten Prüfungen berechtigt:
1.
Abnahme
von Sachkundenachweisen
2.
Leinen-
und Maulkorbbefreiung
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Gemäß
§ 11 Landeshundegesetz ist jeder Hundebesitzer, dessen Hund größer als 40
cm oder schwerer als 20 kg ist, verpflichtet eine Sachkundeprüfung
abzulegen. Gemäß § 11 Abs. 3 kann auch ein anerkannter Sachverständiger
die Sachkundeprüfung bescheinigen.
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Gemäß
§ 10 Landeshundegesetz kann jeder Hundeführer nach § 5 Landeshundegesetz
eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht erwirken, wenn er von
einer anerkannten Stelle geprüft wird. (Hunderassen nach § 10 LHG: Alano,
American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Neapolitano,
Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Ino sowie deren Kreuzungen
untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden)
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